Allgemeine Geschäftsbedingungen
(APS Liefer- und Zahlungsbedingungen)
Der Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, sonstigen schriftlichen Vereinbarungen sowie nach Maßgabe dieser Lieferbedingungen, die auch bei etwaiger Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich bleiben. Dies gilt auch für Nebenabreden und spätere Änderungen, die für ihre Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung bedürfen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann ergänzend oder anstelle einzelner vorgenannter Bedingungen, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. In Bestellungen eingedruckte oder maschinenschriftlich aufgenommene Hinweise auf Bedingungswerke des Kunden haben uns gegenüber keine Wirkung. Die Annahme unserer Lieferungen gilt als Anerkennung dieser Bedingungen. Alle Angagen in unseren Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtstabellen usw. enthalten grundsätzlich nur Annäherungswerte; technische Änderungen bleiben vorbehalten. Unsere Angebotsunterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten unmittelbar oder mittelbar zugänglich gemacht werden. Da Serienpumpen hydraulisch nur quotenweise geprüft werden, können verlangte Einzelabnahmen nur gegen Berechnung durchgeführt werden. Verpackung erfolgt nur, soweit diese nach unseren Erfahrungen erforderlich erscheint; sie wird, soweit sich die Preise nicht einschließlich Verpackung verstehen, zu Selbstkostenpreisen berechnet; sie kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht zurückgenommen werden.
Lieferfristen gelten nur als ungefähre und beginnen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch erst, sobald der Kunde die seinerseits zu beschaffenden Unterlagen und Beistellungen zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung gestellt hat. Entsprechendes gilt bei der Vereinbarung von Lieferterminen. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich angemessen bei einer Behinderung – auch unserer Zulieferer -durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Eine Verzögerung durch solche Behinderungen haben wir auch dann nicht zu vertreten, wenn wir uns bei Eintritt dieser Behinderung bereits in Verzug befanden. Wird durch eine der obigen Behinderungen die Auftragsdurchführung unangemessen erschwert, so sind wir bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung unserer Ansprüche aus Teilleistungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
Bei Lieferverzug leisten wir nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bei entsprechendem Schadensnachweis eine Verzugsentschädigung, die der Höhe nach begrenzt ist auf 0,5% pro vollendeter Woche nach Ablauf der Nachfrist, jedoch insgesamt nicht mehr als 5% jeweils vom Wert der nicht rechtzeitig gelieferten Teile. Ist uns vom Kunden eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, eingeräumt worden und halten wir diese Nachfrist nicht ein, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Schadensnachweis eine Entschädigung in Höhe von 0,125% des Rechnungsbetrages pro angefangene Woche zu verlangen.
Die Gefahr geht – auch bei Teillieferung – auf den Kunden über mit Übergabe, bei Versendung – auch bei Verwendung unserer Transportmittel oder frachtfreier Lieferung – mit Beendigung der Verladung in unserem Lieferwerk bzw. zentralem oder regionalem Auslieferungslager. Mangels gegenteiliger Weisung des Kunden versichern wir die Sendung für seine Rechnung gegen Transportgefahren aller Art (einschließlich Bruch, Diebstahl, Abhandenkommen, Feuer, Blitzschlag, Explosion, Wasserschäden usw.) mit 1/2% des Warenwertes.
Unsere Preise verstehen sich, soweit keine andere Preisstellung angegeben oder nichts anderes vereinbart ist, ab Herstellerwerk bzw. zentralem Auslieferungslager einschließlich Verladung im Werk/Auslieferungslager in bar, rein netto, ohne Verpackung, ohne Transportversicherung und ohne Umsatzsteuer. Wir behalten uns vor, die am Liefertag gültigen Preise zu berechnen. Lieferungen bis zum Wert von € 200,- können gegen Nachnahme erfolgen. Die Zahlung erfolgt laut Auftragsbestätigung / Rechnung. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug. Wir sind berechtigt, ohne gesonderten Nachweis Verzugszinsen in Höhe des am Lieferort jeweils gültigen Bankbruttozinssatzes für Kredite in laufender Rechnung zu fordern. Im Falle des Verzugs werden ferner unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig; der Kunde befindet sich dann auch mit diesen Zahlungen in Verzug. Ergeben Auskünfte oder andere Umstände eine Gefährdung unserer Ansprüche aus dem Liefervertrag, so sind wir ohne jede Entschädigungsverpflichtung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung unserer Ansprüche aus Teilleistungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist ausreichende Sicherheit leistet. Wechsel werden nicht bzw. nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung als Zahlungsmittel angenommen. Die etwaige Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber und ohne unsere Verpflichtung zur Wahrnehmung von Wechsel- und scheckmäßigen Rechten; sämtliche Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Wird ein Wechsel nicht fristgerecht eingelöst, so gilt das über den Zahlungsverzug Vereinbarte entsprechend. Zahlung mit Scheck-Wechselverfahren wird nicht akzeptiert.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Forderungen des Kunden sowie die Aufrechnung mit solchen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit diese von uns bestritten werden und diese nicht rechtskräftig festgestellt sind.
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß. § 455 BGB mit folgenden Ergänzungen: Der Eigentumsvorbehalt besteht bis zum vollen Ausgleich aller, auch künftig entstehender Forderungen sowie eventuelle Verbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind, und im Falle laufender Rechnungen, eines etwa gezogenen und anerkannten Saldos. Für den Fall des § 947 BGB tritt uns der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte ab und wird dann Verwahrer für uns. Die neuen Sachen treten an Stelle der Vorbehaltsware. Schließlich werden uns für den Fall, dass der Eigentumsübergang auf uns aus irgendwelchen Gründen versagt, schon jetzt die etwaigen Ansprüche des Kunden aus § 951 BGB abgetretenen jedem Fall bleiben etwaige Rechte Dritter, die diese an anderen Bestandteilen der neuen Sache haben, unberührt.
Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im Rahmen gewöhnlichen Geschäftsverkehrs veräußern und sie weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Alle Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat er bestmöglich abzuwehren und uns unverzüglich anzuzeigen. Seine Forderungen aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – tritt uns der Kunde hiermit schon jetzt mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab. Solange wir von dem uns jederzeit zustehenden Recht zur Einziehung der Forderung keinen Gebrauch machen, ist der Kunde hierzu berechtigt und verpflichtet und hat uns den eingezogenen Betrag unverzüglich abzuführen. Auf Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, den Forderungsübergang seinem Schuldner anzuzeigen und uns alle zur Einziehung der Forderung erforderlichen Angaben zu machen und alle Forderungsunterladen zur Verfügung zu stellen.
Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherung (Forderungsabtretungen und Übereignung) den Gesamtbetrag unserer Forderungen um mehr als 25% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung von Forderungen bzw. Einräumung von Miteigentum in entsprechender Höhe nach unserer Wahl verpflichtet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das AbzahIungsgesetz Anwendung findet.
Für alle Lieferungen beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung auf die Abtretung derjenigen Ansprüche, die uns diesbezüglich gegen den Vorlieferer zustehen.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde am Liefergegenstand ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt und er uns nicht in erforderlicher Weise Zeit und Gelegenheit zur Instandsetzung gibt, ferner solange er seine Verpflichtungen aus dem Liefervertrag nicht erfüllt, insbesondere sich mit Zahlungen ganz oder teilweise Im Rückstand befindet. Falls die von uns durchzuführende Nachbesserung nicht unverzüglich oder nicht mängelfrei erfolgt und auch nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen wird, kann der Kunde zunächst nur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) geltend machen. Erfolgt über das Ausmaß der Minderung keine Einigung, so kann der Kunde Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) erklären. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die dem Kunden zustehenden Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten nach unverzüglicher schriftlicher Anzeige des Mangels. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wie z.B. Wellenabdichtungen (Stopfbuchspackung, Gleitringdichtung) sowie sonstige Dichtungen, Kupplungsteile, Antriebsriemen, Umschaltklappen, Abdichtungen und Verkleidungen, Manometer und andere Teile aus Materialien wie Gummi, Kunststoff, Leder, Pappe oder dergleichen. Ferner bezieht sich die Mängelhaftung nicht auf natürlichen Verschleiß und auf solche Schäden, die in ungeeigneten Betriebs- und Einbauverhältnissen, in unsachgemäßer Lagerung, in unsachgemäßer Montage durch Dritte oder den Kunden selbst oder mangelhafter Wartung durch den Kunden ihre Ursache haben.
Weitere Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Für Schäden aus vor oder nach Vertragsabschluss erteilten Vorschlägen, Beratungen, Anleitungen und Betriebsvorschriften und aus der Verletzung sonstiger vertraglicher Nebenpflichten sowie des Rechts der unerlaubten Handlung ist jegliche Haftung – auch unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – unter Ausschluss weiterer Ansprüche begrenzt auf die Regelungen der Abschnitte 6 und 8.
Für den Fall einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.
Erfüllungsort für die von uns zu erbringenden Leistungen ist Augsburg bzw. der Reparaturort, an dem die Reparatur erfolgt. Erfüllungsort für alle Geldleistungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen aus Scheck, ist Augsburg. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.